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   VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21   

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VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21 (https://dejure.org/2021,52276)
VG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2021 - 7 E 5406/21 (https://dejure.org/2021,52276)
VG Hamburg, Entscheidung vom 29. Dezember 2021 - 7 E 5406/21 (https://dejure.org/2021,52276)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot zu Silvester und Neujahr erfolglos

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot zu Silvester und Neujahr erfolglos - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hamburg: Eilantrag gegen Feuerwerksverbot zu Silvester und Neujahr erfolglos - Verbot verfolgt das legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen zu schützen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25) und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13).
  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Ein Antrag wie der vorliegende stellt nichts Anderes dar als ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller tatsächlich ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren anstrebt, welches die in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage gleichen Inhalts überflüssig machen soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25) und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Insoweit wird auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 (5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff.) verwiesen.
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Es kann jedoch offen bleiben, ob vorliegend ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache erforderlich sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.) oder ob das Gericht unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehindert ist, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen, weil dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtschutzgesuches wesentlich davon abhängen würden, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelt und diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung dann im Widerspruch zu der Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer stünde, die gerade dem (materiellen) Grundrechtschutz dienen soll (so VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, S. 3 d. BA).
  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Im Hinblick darauf begegnet das Ausmaß der Ermächtigung jetzt erst recht keinen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1701/20

    Rechtmäßigkeit des Abstands- und Maskengebots in Kosmetikstudios infolge der

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Insofern überwiegt das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.2.2021, 13 B 1701/20.NE, juris Rn. 165).
  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Es kann jedoch offen bleiben, ob vorliegend ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache erforderlich sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.) oder ob das Gericht unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehindert ist, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen, weil dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtschutzgesuches wesentlich davon abhängen würden, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelt und diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung dann im Widerspruch zu der Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer stünde, die gerade dem (materiellen) Grundrechtschutz dienen soll (so VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, S. 3 d. BA).
  • VG Hamburg, 09.02.2021 - 15 E 355/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag einer Fahrschule gegen Untersagung der

    Auszug aus VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21
    Sie sind aber allein auf das Ereignis der COVID Pandemie zugeschnitten und bestehen jedenfalls flächendeckend nur, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2021, 15 E 355/21, n.v., BA S. 7 f. m.w.N.) bzw. das Landesparlament wie vorliegend die Gefahr einer epidemischen Ausbreitung für das jeweilige Land festgestellt hat, zumal auf eine landesparlamentarische Feststellung gestützte Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 10 Satz 2 IfSG in zeitlicher Hinsicht bis zum 19. März 2022 begrenzt sind.
  • OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

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